Steuern & Auszahlung

Altersvorsorgedepot und Steuern: Was in Anspar- und Auszahlphase gilt

Altersvorsorgedepot Steuern verständlich erklärt: steuerfreie Ansparphase, Sonderausgabenabzug mit Günstigerprüfung und nachgelagerte Besteuerung im Alter.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit Redaktion AV-Depot.de
Kurz gesagtIm Altersvorsorgedepot bleibt die Ansparphase steuerfrei, eine Vorabpauschale gibt es nicht. Beiträge bis 1.800 € plus Zulagen kannst du als Sonderausgaben absetzen. Dafür wird der geförderte Teil im Alter voll mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG).
Inhalt
  1. Überblick: Steuern im Altersvorsorgedepot
  2. Ansparphase: steuerfrei und ohne Vorabpauschale
  3. Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung
  4. Auszahlphase: nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG
  5. Schädliche Verwendung: Wann die Förderung zurück muss
  6. Altersvorsorgedepot oder normales Depot: der Steuervergleich
  7. Fazit

Beim Altersvorsorgedepot gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Während du sparst, zahlst du keine Steuern auf Erträge, und deine Beiträge kannst du zusätzlich als Sonderausgaben absetzen. Erst im Alter wird der geförderte Teil voll mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert. Für Beiträge oberhalb der Förderung gelten günstigere Regeln.

In diesem Ratgeber erklären wir dir Schritt für Schritt, was steuerlich in der Anspar- und in der Auszahlphase gilt. Stand: November 2026. Für deine persönliche Situation kann eine Steuerberatung sinnvoll sein.

Überblick: Steuern im Altersvorsorgedepot

Phase Was gilt
Ansparphase Erträge steuerfrei, keine Vorabpauschale
Einzahlung Beiträge bis 1.800 € plus Zulagen als Sonderausgaben absetzbar, Günstigerprüfung durch das Finanzamt
Auszahlung, geförderter Teil voll steuerpflichtig mit persönlichem Steuersatz (§ 22 Nr. 5 EStG)
Auszahlung, ungeförderter Teil Leibrente: Ertragsanteil; Auszahlplan: nur Gewinn, unter Bedingungen hälftig
Schädliche Verwendung Zulagen und Steuervorteile zurück, Gewinne steuerpflichtig

Ansparphase: steuerfrei und ohne Vorabpauschale

Solange du einzahlst, bleibt dein Altersvorsorgedepot steuerlich unberührt. Ausschüttungen, Zinsen und Kursgewinne werden nicht besteuert. Auch wenn du Fonds verkaufst oder umschichtest, fällt keine Steuer an.

Anders als in einem normalen Depot gibt es keine Vorabpauschale. In einem freien ETF-Depot kann sie jährlich fällig werden, vor allem bei thesaurierenden Fonds, und mindert den Zinseszinseffekt. Im Altersvorsorgedepot arbeitet dagegen dein gesamtes Kapital bis zur Rente weiter.

Gut zu wissen: Die Steuerfreiheit in der Ansparphase bedeutet nicht, dass die Erträge dauerhaft steuerfrei bleiben. Sie werden erst bei der Auszahlung besteuert, dann aber nach den Regeln für das Altersvorsorgedepot.

Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung

Neben den Zulagen gibt es einen zweiten Fördermechanismus: den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Du kannst deine Eigenbeiträge bis 1.800 € im Jahr zuzüglich der Zulagen in der Steuererklärung geltend machen. Beim alten Riester lag die Grenze bei 2.100 €.

Das Finanzamt führt dann automatisch eine Günstigerprüfung durch. Es vergleicht, ob dir die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug mehr bringt als die Zulagen. Ist die Steuerersparnis höher, bekommst du die Differenz zusätzlich über die Steuererklärung. Die Zulagen behältst du in jedem Fall.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, du zahlst 1.800 € im Jahr ein und hast keine Kinder. Du bekommst 540 € Grundzulage. Als Sonderausgaben kannst du 1.800 € plus 540 € angeben, also 2.340 €. Die folgende Rechnung ist stark vereinfacht und berücksichtigt weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer. Die Grenzsteuersätze sind nur Annahmen zur Veranschaulichung.

Angenommener Grenzsteuersatz Steuerersparnis auf 2.340 € abzüglich Zulage Zusätzlicher Vorteil
20 % 468 € 540 € 0 € (Zulage ist günstiger)
30 % 702 € 540 € 162 €
42 % 982,80 € 540 € 442,80 €

Je höher dein Steuersatz, desto eher lohnt sich der Sonderausgabenabzug zusätzlich. Je höher deine Zulagen, etwa durch Kinderzulagen, desto seltener ergibt sich ein Zusatzvorteil. Wie viel Zulage du bekommst, zeigt der Zulagenrechner.

Was du in der Steuererklärung beachten solltest

Die Zulagen bekommst du über deinen Anbieter, dafür brauchst du keine Steuererklärung. Den Sonderausgabenabzug musst du dagegen selbst beantragen, indem du deine Beiträge in der Steuererklärung angibst. Bei Riester geschah das bisher über die Anlage AV. Wie das Verfahren beim Altersvorsorgedepot im Detail aussieht, kann sich in der Praxis noch konkretisieren.

Bei Riester hat der Anbieter die Beiträge in der Regel elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Ähnliches ist beim Altersvorsorgedepot zu erwarten. Prüfe trotzdem, ob die Angaben in deinem Steuerbescheid stimmen.

Achtung: Die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug zählt zur Förderung. Sie muss bei einer schädlichen Verwendung ebenso zurückgezahlt werden wie die Zulagen.

Auszahlphase: nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG

Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70. Ab dann greift die nachgelagerte Besteuerung. Wie viel Steuern du zahlst, hängt davon ab, ob das Geld aus dem geförderten oder dem ungeförderten Teil stammt.

Der geförderte Teil

Zum geförderten Teil gehören deine geförderten Beiträge bis 1.800 € im Jahr, die Zulagen und alle Erträge darauf. Dieser Teil wird bei der Auszahlung voll als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG versteuert – mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz.

Die 30 % Teilfreistellung, die bei Aktien-ETFs im normalen Depot gilt, gibt es hier nicht. Dafür hast du in der Ansparphase Zulagen bekommen, Steuern gespart und keine Steuern auf Erträge gezahlt. Ob sich das unterm Strich lohnt, hängt stark von deinem Steuersatz im Alter ab.

Der ungeförderte Teil

Du kannst bis zu 6.840 € im Jahr je Vertrag einzahlen. Alles über 1.800 €, also bis zu 5.040 €, ist ungefördert. Für diesen Teil gelten günstigere Steuerregeln:

Auszahlungsform Besteuerung des ungeförderten Teils
Leibrente nur der Ertragsanteil, bei Rentenbeginn mit 65 sind das 18 %
Auszahlplan nur der Gewinn, also Auszahlung minus Einzahlung
Auszahlplan ab 62 und nach mindestens 12 Jahren Laufzeit in der Regel nur die Hälfte des Gewinns

Der ungeförderte Teil wird also deutlich milder besteuert. Das kann steuerlich attraktiv sein, ändert aber nichts daran, dass das Geld bis zum Rentenbeginn gebunden ist.

Teilkapitalauszahlung und Auszahlplan

Zu Beginn der Auszahlphase kannst du dir bis zu 30 % deines Guthabens auf einmal auszahlen lassen. Der Rest fließt in der Regel über einen Auszahlplan bis mindestens 85, die Rate wird alle drei Jahre neu berechnet. Alternativ ist eine Leibrente möglich.

Auch die Teilkapitalauszahlung ist für den geförderten Teil steuerpflichtig. Weil sie in einem einzigen Jahr anfällt, kann sie deinen Steuersatz in diesem Jahr deutlich erhöhen. Plane den Zeitpunkt deshalb mit Bedacht. Mehr zu den Varianten im Ratgeber Auszahlung des Altersvorsorgedepots.

Schädliche Verwendung: Wann die Förderung zurück muss

Kündigst du dein Altersvorsorgedepot vor dem Rentenbeginn oder lässt du dir das Geld auszahlen, spricht man von einer schädlichen Verwendung. Die Folgen:

  • Alle Zulagen müssen zurückgezahlt werden.
  • Die Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug müssen zurückgezahlt werden.
  • Die Gewinne werden steuerpflichtig.

Es gibt aber wichtige Ausnahmen. Die Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum in der EU oder im EWR ist förderunschädlich, ebenso für Sondertilgungen, energetische Sanierung oder altersgerechten Umbau. Anbieter dürfen diese Option allerdings ausschließen.

Vererbung

Stirbst du, kann dein Guthaben förderunschädlich auf deinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner übergehen. Geht es an andere Erben, etwa Kinder, gilt das als schädliche Verwendung. Dann müssen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Altersvorsorgedepot oder normales Depot: der Steuervergleich

Im normalen ETF-Depot zahlst du aus bereits versteuertem Einkommen ein und versteuerst nur die Gewinne mit Abgeltungsteuer, bei Aktien-ETFs mit 30 % Teilfreistellung. Im Altersvorsorgedepot bekommst du Zulagen und eventuell einen Steuervorteil, versteuerst aber den geförderten Teil im Alter vollständig.

Welcher Weg für dich günstiger ist, hängt von deinem heutigen und deinem künftigen Steuersatz ab. Eine ausführliche Gegenüberstellung findest du im Ratgeber Altersvorsorgedepot vs. ETF-Sparplan, zum Durchrechnen den Vergleichsrechner.

Fazit

Steuerlich bietet das Altersvorsorgedepot in der Ansparphase klare Vorteile: keine Steuern auf Erträge, keine Vorabpauschale und ein möglicher Zusatzvorteil durch die Günstigerprüfung. Im Gegenzug wird der geförderte Teil im Alter voll besteuert. Für ungeförderte Beiträge gelten mildere Regeln.

Mehr zum Thema findest du auf der Pillar-Seite, in den FAQ und im Glossar. Wie viel Rente nach Steuern übrig bleiben könnte, kannst du mit dem Rentenrechner abschätzen.

Wie viel Zulage bekommst du?

Grundzulage, Kinderzulage und Steuervorteil in 30 Sekunden ausrechnen.

Zum Zulagenrechner

Häufige Fragen

Lohnt sich das Altersvorsorgedepot steuerlich auch bei geringem Einkommen?

Bei geringem Einkommen bringt der Sonderausgabenabzug meist keinen Zusatzvorteil, die Zulagen gibt es aber einkommensunabhängig. Ist dein Einkommen im Alter ebenfalls niedrig, fällt auch die Steuer auf die Auszahlungen entsprechend gering aus.

Fallen Steuern an, wenn ich im Altersvorsorgedepot Fonds verkaufe oder umschichte?

Nein. Während der Ansparphase bleiben Erträge, Ausschüttungen und Umschichtungen innerhalb des Altersvorsorgedepots steuerfrei. Besteuert wird erst die Auszahlung.

Gilt die Teilfreistellung für Aktien-ETFs auch im Altersvorsorgedepot?

Nein. Für den geförderten Teil gibt es keine 30 % Teilfreistellung. Er wird bei der Auszahlung vollständig mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert.

Werden die Zulagen versteuert?

In der Ansparphase nicht. Die Zulagen werden Teil deines geförderten Guthabens und sind deshalb bei der späteren Auszahlung zusammen mit Beiträgen und Erträgen steuerpflichtig.

Quellen

  1. Haufe: Altersvorsorgereformgesetz
  2. BMF: FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge
  3. Finanztip: Altersvorsorgedepot
  4. Bundestag: hib-Kurzmeldungen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand siehe oben.

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